Montag, 6. Oktober 2014

Unlautere Werbemethoden

Als unlauter und somit widerrechtlich, wird das Verhalten verstanden, welches in täuschender Weise gegen den Grundsatz Treu und Glauben verstösst.
Mit dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) haben die privaten Wettbewerbsteilnehmer eine Möglichkeit sich selber zu schützen und so gegen Konkurrenten vorzugehen, welche sich nicht an die Regeln halten.

Gerade für Jungunternehmer ist die Verwechslungsgefahr ein wichtiges Thema. Es muss beachtet werden, dass keinen Bezug auf den Mitbewerber besteht. Es würde nämlich die Gefahr bestehen, dass man die Produkte vom eigenen Unternehmen sowie die vom Konkurrenten nicht mehr unterscheiden kann. Eine Verwechslung kann durch Worte, Buchstaben, Zahlen, Bilder, Formen oder auch bestimmte Farben entstehen. Eine vergleichende oder anlehnende Werbung ist gemäss UWG ebenfalls unzulässig.


Das UWB verfolgt das Ziel, einen unverfälschten Wettbewerb im Markt zu gewährleisten. Einerseits werden durch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die Konsumenten geschützt, andererseits aber auch die Konkurrenten. Artikel 3 des UWG nennt die unlauteren Werbe-und Verkaufsmethoden sowie anderes widerrechtliches Verhalten.

Dazu gehört:
  • Herabsetzung
  • Irreführung
  • Unzutreffende Titelberühmung
  • Schaffen von Verwechslungsgefahr
  • Vergleichende Werbung
  • Lockvogelpolitik
  • Täuschung durch Zugaben
  • Aussergewöhnlich aggressive Verkaufsmethoden
  • Täuschung der Konsumenten durch bewusste Verschleierung
  • Tatbestände im Zusammenhang mit Konsumentenkreditverträgen
  • Verschicken von Massenwerbung (Spam)
  • Irreführung durch Zustellung unbestellter Waren
  • Versand von Rechnungen für unbestellte Leistungen
  • Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem
  • Informationspflichten beim Fernabsatz
  • Gewinnspiele mit Kaufzwang
  • Tatbestand im Zusammenhang mit der Weitergabe von Daten und unerwünschter Werbung

Bei weiteren Fragen zum Thema, hilft Ihnen unser Yourlift-Team gerne weiter.

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