Montag, 24. Februar 2014

Die Mehrwertsteuer - was Unternehmer wissen sollten

Die Gründung eines Startups muss in der Schweiz nicht gemeldet werden. Ein Eintrag im Handelsregister ist erst Pflicht, wenn der Umsatz des Unternehmens mehr als 100'000 Franken  im Jahr beträgt. Kapitalgesellschaften müssen sich hingegen eintragen lassen, weil die Haftung ihrer Gründer eingeschränkt ist. Nebst dieser Eintragung ist auch die Anmeldung bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungen (AHV) obligatorisch sowie eine Unterstellung unter die Mehrwertsteuer (MWST), sobald das Unternehmen einen Umsatz von 100'000 Franken übersteigt. 

Um Mehrwertsteuern abzurechnen muss sich das Unternehmen innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anmelden. Das Anmeldeformular und weitere Informationen findet man auf dem KMU Portal des SECO.

Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchs- und Konsumsteuer, die vom Bund erhoben wird und zur Deckung der allgemeinen Bundesausgaben dient. Sie wird vom Endkonsumenten beim Einkauf von Sachen (Kleider, Lebensmittel) oder Dienstleistungen (Öffentlicher Verkehr, Restaurantbesuch) zuzüglich zum Preis bezahlt. Das Unternehmen, welches die Sachen oder Dienstleistungen anbietet, überweist den erhaltenen Aufpreis an den Bund und darf im Gegenzug von diesem Betrag die bezahlten Vorsteuern abziehen.




Es gelten folgende Mehrwertsteuersätze:

  • Im Normalfall 8,0% des Umsatzes
  • Im Hotel- und Gastrogewerbe 3,8% (inkl. Frühstück)
  • Für Güter des täglichen Bedarfs 2,5% (Lebensmittel und alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Medikamente sowie Sport und Kultur)

In der Regel sind alle Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 100'000 Franken mehrwertsteuerpflichtig. Die Unternehmen, die keine MWST abführen, können auch keine Vorsteuern geltend machen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sie sich freiwillig der Steuerpflicht unterziehen. Dies kann in folgenden Situationen vorteilhaft sein:

  • Wenn das Unternehmen jährlich unter 100‘000 Franken Umsatz macht und als Lieferant oder Dienstleister für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen tätig ist
  • Wenn das Unternehmen hauptsächlich Dienstleistungen im Ausland erbringt
  • Bei einem Unternehmen das keinen steuerbaren Umsatz erzielt, aber bei dem grössere Vorsteuerabzüge anfallen

Sie haben weitere Fragen zum Steuerrecht in der Schweiz? Dann wenden Sie sich an Yourlifts Experten Alain Bienz. Unser Treuhänder hilft Ihnen gerne bei der richtigen Planung und Umsetzung von Steuern. 

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