Montag, 18. November 2013

Die Wahl der Rechtsform

Wenn man ein Unternehmen gründen möchte, stellt sich schnell die Frage nach der geeigneten Rechtsform. In der Schweiz gibt es im Privatrecht folgende Rechtsformen:
  • Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • Kapitalgesellschaften
  • Übrige
Die Wahl der Rechtsform ist abhängig von der Anzahl Inhaber und dem Kapital des neuen Unternehmens. Sie hat ausserdem Einfluss auf die Haftung und den Handlungsspielraum der Beteiligten sowie auf die Steuern. Im Folgenden werden die einzelnen Rechtsformen detailliert erklärt:

Einzelunternehmen:

Diese Rechtsform eignet sich für Einzelpersonen, die allein ein Unternehmen betreiben möchten. Ein Mindestkapital und ein formeller Vertrag sind nicht nötig, der Firmeninhaber muss sich aber obligatorisch bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons anmelden. Er haftet persönlich unbeschränkt und ist für das gesamte Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Vorteil dieser Rechtsform ist, dass sie eine unkomplizierte, formlose Tätigkeit ermöglicht. Allerdings kann die Kreditwürdigkeit des Unternehmens durch fehlende Revisionsstelle leiden. Ein Eintrag im Handelsregister ist zwingend erforderlich, wenn ein Jahresumsatz von mehr als CHF 100‘000.– erzielt wird. Die Gründungskosten sind gering, weil nebst der Anmeldung bei der SVA und allenfalls im Handelsregister keine Auslagen entstehen.

Personengesellschaften:

Zu den Personengesellschaften gehören die einfache Gesellschaft, die Kollektiv-gesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Die Kollektivgesellschaft ist die gebräuchlichste Form und im Obligationenrecht in den Artikeln 552-593 geregelt. Sie ist für mehrere Partner geeignet und ermöglicht eine relativ flexible Regelung der jeweiligen Bedürfnisse. Die Kollektivgesellschaft muss bei der SVA angemeldet werden. Die Gründung ist grundsätzlich formfrei, doch empfiehlt es sich, in Zusammenarbeit mit einem Anwalt oder einem Treuhänder einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich, die Inhaber haften aber persönlich und sind für ihre Einkommens- und Vermögensanteile (privat wie auch geschäftlich) steuerpflichtig. Grundsätzlich müssen Kollektivgesellschaften im Handelsregister eingetragen werden.

Als Sonderform einer einfachen Gesellschaft kann auch die sogenannte stille Gesellschaft interessant sein. Dies namentlich dann, wenn ein Gesellschafter nach aussen nicht sichtbar sein soll.

Kapitalgesellschaften:

Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Aktiengesellschaft, die Kommandit-aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Am gebräuchlichsten sind die Aktiengesellschaft (AG, Art. 620-763 OR) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, Art. 772-827 OR). Beide Rechtsformen sind für gewinnorientierte Unternehmen geeignet und verfügen über mindestens einen Inhaber. Das Unternehmen wird beim Handelsregister am Sitz der Gesellschaft angemeldet.
Das Mindestkapital der AG beträgt 100'000 Franken, wovon 50'000 CHF einbezahlt werden müssen. Die Aktionäre haften nicht persönlich für Schulden der AG und werden in der Regel nur dann einkommenssteuerpflichtig, wenn sie Ausschüttungen (Dividenden) von der AG erhalten. Die AG profitiert durch die (eingeschränkte oder ordentliche) Revision* von einer besseren Akzeptanz bei Kunden, Lieferanten und Kapitalgebern. Kleinere AGs können gänzlich auf die Revision verzichten, wenn sie weniger als 10 Vollzeitstellen haben.

*Eingeschränkte Revision ab 10 Vollzeitstellen.
Ordentliche Revision wenn zwei der drei folgenden Grössen überschritten werden:
  • Bilanzsumme von 20 Millionen Franken
  • Umsatzerlös von 40 Millionen Franken
  • 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Das Mindestkapital der GmbH beträgt 20'000 Franken. Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht für Schulden der GmbH und werden nur dann einkommenssteuerpflichtig, wenn sie Ausschüttungen von der GmbH erhalten. Die Akzeptanz bei Kunden, Lieferanten und Kapitalgebern ist unter Umständen schlechter als bei der AG - dafür entstehen in der Regel weniger Kosten. Bezüglich der Revisionsstelle gelten die gleichen Regeln wie bei der AG.

Übrige:

Abgesehen von Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften existieren auch noch die Genossenschaft (Art. 828 ff. OR), der Verein (Art. 60 ff. ZGB) und die Stiftung (Art. 80 ff. ZGB). Diese Unternehmensformen sind jedoch regelmässig wenig geeignet.


Wesentliche Fragestellungen bei der Wahl der Rechtsform:

  • Wie viele Personen sind involviert?
  • Wie viel Kapital steht zur Verfügung?
  • Wird Fremdkapital benötigt?
  • Wer soll nach aussen auftreten?
  • Soll mittelfristig Personal eingestellt werden?

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